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Suchbegriffe rund um Recht und Rechtsschutz

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  • Ladung im Fahrzeug
  • Ladung zum Termin
  • Landwirtschafts und Verkehrsrechtsschutz
  • Lebenspartner
  • Leibrente
  • Leiharbeiter
  • Leistungsart
  • Leistungspflicht
  • Leistungsumfang
  • Luftfahrt Rechtsschutz
    • Landwirtschafts und Verkehrsrechtsschutz

      Rechtschutz-Kombination für Inhaber von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben: Gilt, wenn Sie den Betrieb allein oder mit anderen bewirtschaften. Für Mitglieder der land- bzw. forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Der Rechtsschutz wird wirksam für Ihren beruflichen und privaten Bereich. Verkehrs-Rechtschutz ist mit eingeschlossen, jedoch nicht für Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse und Anhänger, soweit dieses Fahrzeug nicht für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist.

      Jede selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit (außer als Land- oder Forstwirt) fällt unabhängig von ihrem Umfang nicht unter den Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtschutz. Dafür müssen Sie ggf. einen weiteren Rechtsschutz-Vertrag abschließen.

      Im gleichen Umfang wie der Versicherungsnehmer sind mitversichert: der Ehegatte, der im Versicherungsschein genannte nicht eheliche Lebenspartner, die minderjährigen Kinder sowie die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Kinder maximal jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und dafür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.

      Der Rechtschutz für volljährige Kinder bezieht sich nur auf den privaten und beruflichen Bereich (ohne selbständige oder freiberufliche Tätigkeit). Er gilt nicht, wenn sie Eigentümer und Halter von Fahrzeugen sind, die auf sie zugelassen wurden. Und er gilt nicht für Ihre Kinder als Fahrer sonstiger Fahrzeuge, wenn diese nicht auf Sie, Ihren Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder zugelassen sind.

      Außerdem haben Rechtschutz alle in Ihrem Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung einer Tätigkeit für diesen Betrieb.

      Versichert sind außerdem: die im Vertrag namentlich zu benennenden, im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Versicherten tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber, Hoferben und Altenteiler sowie deren Lebenspartner und Kinder: Und zwar in dem Umfang, in dem für die Familienangehörigen des Versicherten Rechtsschutz besteht.

      LuV-Rechtschutz besteht aus:

      · Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz,
      · Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz,
      · Arbeits-Rechtsschutz,
      · Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile,
      · Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
      · Verkehrs-Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
      · Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
      · Sozialgerichts-Rechtsschutz,
      · Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
      · Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
      · Allgemeiner Straf-Rechtsschutz,
      · Verkehrs-Straf-Rechtsschutz,
      · Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
      · Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
      · Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht.

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    • Lebenspartner

      Sie können einen Partner des anderen Geschlechts mit dem eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft besteht, wie einen Ehegatten in Ihren Rechtschutz-Vertrag als mitversicherte Person einschließen. Manche Versicherungen erkennen auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften an.
      Ihr Partner muss gegenüber dem Versicherer namhaft gemeldet werden. Der Einschluss erfolgt durch entsprechende Dokumentierung im Versicherungsschein oder Nachtrag.

      Für den Zeitraum, in dem Ihr Partner Rechtschutz erhält, sind auch dessen Kinder im gleichen Umfang wie Ihre Kinder mitversichert.

      Der Rechtsschutz besteht aber nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

      Für Auseinandersetzungen des Partners gegen Sie, als Versicherungsnehmer, besteht kein Rechtschutz.

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    • Leibrente

      Jede Vereinbarung (auch mündlich) zwischen zwei oder auch mehreren Partnern,
      durch die sich zumindest ein Partner verpflichtet, eine Leistung (Handeln oder
      Unterlassen) zu erbringen. Dient dem Austausch von Gütern und Leistungen im
      Privat- und Geschäftsleben.

      Hauptformen:
      · Auftrag. Liegt vor, wenn der Beauftragte eine ihm vom Auftraggeber übertragene Tätigkeit unentgeltlich ausführt (z.B. Beaufsichtigung einer Wohnung während Abwesenheit des Wohnungsinhabers).

      · Beherbergungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Unterbringung einer Person sowie den damit verbundenen Dienstleistungen und die untergebrachte Person sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Hierzu gehören auch Verträge zur Unterbringung im Altenheim.

      · Darlehen. Liegt vor, wenn sich Darlehensnehmer bei Erhalt eines Geldbetrages gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet, diesen Geldbetrag vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen.

      · Dienstvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Leistung von Diensten und der andere zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (typisches Beispiel ist der Arbeitsvertrag, aber auch Vertrag mit Arzt, Rechtsanwalt, Kindergarten u.ä.)

      · Finanzierungsvertrag = für einen bestimmten Zweck vereinbartes Darlehen.

      · Frachtvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Frachtführer) gewerbsmäßig Güter anderer Personen gegen Entgelt befördert. Häufig wird hierfür auch die Bezeichnung "Speditions-Vertrag" verwendet, obwohl Spediteur nach Gesetz nur die Aufgabe hat, den Abschluss des Frachtvertrages im eigenen Namen auf Kosten des Versenders zu besorgen.

      · Handelsvertretervertrag. Liegt vor, wenn ein selbstständiger Gewerbetreibender mit einem oder mehreren Unternehmern vereinbart, für diese Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen.

      · Kauf. Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer Eigentum an dem verkauften Gegenstand zu verschaffen, während der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen muss. Durch Abschluss des Kaufvertrages, z.B. über ein Fernsehgerät, ist Käufer, auch wenn er Kaufpreis bezahlt hat, noch nicht Eigentümer des Gerätes geworden; das Eigentum wird ihm erst durch Übergabe, z.B. Lieferung des Gerätes, verschafft.

      · Kommissionsvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Kommissionär) für Rechnung eines anderen (Kommittent) gewerbsmäßig im eigenen Namen Kaufverträge abschließt.

      · Leasing-Vertrag. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer die Nutzung an einer Sache (z.B. Gebäude, Fahrzeug, Maschine) gegen Entgelt. Unterscheidet sich von Miete (siehe dort) dadurch, dass das Risiko der unverschuldeten Beschädigung und des Verlustes vom Leasingnehmer zu tragen ist.

      · Leibrente. Liegt vor, wenn Schuldner seine Schuld bis zum Lebensende des Gläubigers in mit diesem vereinbarten Raten abzahlt (besonders häufig bei Grundstückskaufverträgen).

      · Leihe. Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch des verliehenen Gegenstandes unentgeltlich zu gestatten.

      · Maklervertrag. Makler vermittelt den Abschluss von Verträgen (z.B. über Grundstücke, Wohn- und Geschäftsräume, Finanzierung) und erhält bei Zustandekommen des Vertrages den Maklerlohn.

      · Miete. Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Gegenstandes zu gestatten, während der Mieter den vereinbarten Mietzins zahlen muss.

      · Pacht. Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes (vornehmlich Grundstücke, Jagd oder mit Inventar ausgestattete Geschäftsräume) zu gestatten und ihm sämtliche Erträge aus der Nutzung des Gegenstandes zu überlassen. Der Pächter muss dafür den vereinbarten Pachtzins zahlen.

      · Reiseveranstaltungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Beförderung und zeitlich begrenzter Unterbringung anderer Personen gegen Entgelt verpflichtet. Vertrag wird häufig mit zusätzlichen Dienstleistungen wie Besichtigung, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen gekoppelt.

      · Schenkung. Liegt vor, wenn Schenker dem Beschenkten eine unentgeltliche Zuwendung zukommen lässt.

      · Speditionsvertrag. Siehe unter Frachtvertrag.

      · Tausch. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig Eigentum an den zum Tausch bestimmten Gegenständen zu verschaffen.

      · Versicherungsvertrag. Verpflichtet den Versicherer, eine in ihrem Umfang aus dem Einzelvertrag ersichtliche Gefahr zu tragen und nach Eintritt eines Versicherungsfalles die zugesagten Leistungen zu erbringen. Als Gegenleistung zahlt der Versicherte den Beitrag.

      · Verwahrung. Verwahrer verpflichtet sich, eine ihm übergebene Sache entgeltlich oder unentgeltlich aufzubewahren (z.B. Autoabstellung auf bewachtem Parkplatz, Unterbringung eines Tieres zur Pflege).

      · Wechselbegebungsvertrag. Liegt vor, wenn Schuldner an Stelle des geschuldeten Geldbetrages einen Wechsel in Zahlung gibt.

      · Werkvertrag. Liegt vor, wenn sich ein Vertragspartner zur Herstellung oder Änderung eines Gegenstandes verpflichtet, während der andere Partner die vereinbarte Vergütung zahlen muss (z.B. Anfertigung eines Anzuges, Reparatur eines Autos).

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    • Leistungsart

      Bereich des materiellen Rechtes, für den nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen Rechtsschutz besteht.

      Hierbei handelt es sich in der Reihenfolge der ARB (§ 2) um:
      · Schadenersatz-Rechtsschutz (tariflich untergliedert in Allgemeinen und Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz),
      · Arbeits-Rechtsschutz,
      · Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz,
      · Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (tariflich untergliedert in Allgemeinen und Verkehrs-Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht),
      · Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
      · Sozialgerichts-Rechtsschutz,
      · Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
      · Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
      · Straf-Rechtsschutz (bedingungsgemäß und tariflich untergliedert in Allgemeinen und Verkehrs-Straf-Rechtsschutz),
      · Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (bedingungsgemäß und tariflich untergliedert in Allgemeinen und Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz),
      · Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht.

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    • Leistungspflicht

      Ihre Versicherung ist zur Leistung, d.h. zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen verpflichtet. Dabei müssen folgende, vom zuständigen Schadenbüro zu überprüfende Voraussetzungen vorliegen:

      Formell:

      a) Bestehen eines Rechtsschutz-Vertrages,

      b) Versicherungsschutz für das betroffene Risiko,

      c) fristgerechte Beitragszahlung des Versicherungsnehmers

      Materiell:

      a) Der in der Schadenmeldung geschilderte Sachverhalt muss einer Leistungsart zugeordnet werden können;

      b) Der Zeitpunkt des Rechtsschutz-Falles muss in die Laufzeit des Rechtsschutz-Vertrages fallen
      Beachten Sie in diesem Zusammenhang: die Wartezeit

      c) Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen muss im örtlichen Geltungsbereich erfolgen;

      d) Ein Risikoausschluss darf nicht vorliegen;

      e) Sie müssen Ihre Obliegenheiten erfüllt haben;

      f) Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen müssen ausreichende Erfolgsaussichten haben - und der voraussichtliche Kostenaufwand darf nicht in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.

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    • Leistungsumfang

      Damit werden die Leistungen der Versicherung nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles bezeichnet. Der Umfang der Leistung richtet sich nach § 5 ARB. Danach zahlt die Versicherung bis zur Höchstgrenze der vereinbarten Versicherungssumme je Rechtsschutzfall:
      · Gebühren und Auslagen für den Rechtsanwalt des Versicherten - bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes sowie die eines Korrespondenzanwaltes;
      · Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten;
      · Kosten eines Notars in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht;
      · Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für vom Gericht herangezogene Zeugen und Sachverständige;
      · Gebühren für Schieds- und Schlichtungsverfahren bis zur Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten;
      · Gerichtsvollzieherkosten;
      · Kosten der Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und Finanzgerichte (einschließlich der Entschädigung für herangezogene Zeugen und Sachverständige), soweit Rechtschutz für verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen besteht;
      · Kosten eines im Ausland ansässigen rechts- und sachkundigen Bevollmächtigten in Auslands-Rechtschutzfällen;
      · Kosten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA), soweit dessen Beauftragung für die Verteidigung in Verkehrsstraf- oder Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bzw. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kfz-Kauf oder Kfz-Reparatur-Verträgen erforderlich ist sowie Kosten für einen ausländischen Sachverständigen bei einer im Ausland eingetretenen Beschädigung des Kfz zu Lande;
      · Kosten für die Übersetzung von Unterlagen, die Sie für die Wahrnehmung Ihrer Interessen als Versicherter im Ausland benötigen;
      · Kaution;
      · Reisekosten zum zuständigen ausländischen Gericht einschließlich angefallener Tage- und Übernachtungsgelder, wenn Sie persönlich als Prozesspartei oder Beschuldigter erscheinen müssen;
      · Alle Vorschüsse auf die genannten Kosten;
      · Kosten, die Ihrem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind (für Gerichte, RA sowie evtl. für Reise, Verdienstausfall u.ä.), soweit Sie zur Erstattung verpflichtet sind;
      · Gegnerische Privat- und Nebenklägerkosten, soweit sie Ihnen auferlegt wurden;
      · Persönliche Aufwendungen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen - wie Verdienstausfall, Reisekosten, Porto- und Telefongebühren u.ä. - werden vom Rechtschutz nicht erfasst. Das Gleiche gilt für Kosten zur Ermittlung von Zeugen oder für behördliche Auskünfte, z.B. über Wetterverhältnisse.

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24.01.2011 Rechtsschutzversicherung Selbständig