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Suchbegriffe rund um Recht und Rechtsschutz
- Kaution
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- Klausel
- Korrespondenzanwalt
- Kosten
- Kostenfestsetzung
- Kraftfahrzeug Gewerbe Rechtsschutz
- Kriegsereignisse und feindselige Handlungen
- Kulanz
- Kündigung
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Kaution
Sicherheitsleistung, um eigene Rechte durchzusetzen oder fremde Rechte abzuwehren.
Im Ausland wird von Verkehrsteilnehmern, die in einen Unfall verwickelt werden, gelegentlich eine Kaution verlangt, wenn der Betroffene vorerst von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben will. Diese Strafkaution stellt die Versicherung als zinsloses Darlehen bis zu einem Betrag von 100.000,- € zur Verfügung.
Beispiele:
Nach einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang wird in Rumänien die Ausreise eines Versicherten von der Hinterlegung eines Betrages im Wert von 5.000,- € abhängig gemacht.
In der Schweiz werden Geschwindigkeitsüberschreitungen mit 200,- sfr geahndet. Ein Versicherter muss daher eine Kaution von 300,- sfr hinterlegen. Diese schließt die geschätzten Gerichtskosten ein.
Die im Ausland verlangten Kautionszahlungen dienen häufig der Absicherung der Opfer eines Verkehrsunfalls. Es handelt sich dabei um Zivilkautionen, die von der Haftpflichtversicherung zu tragen sind.
Als Versicherter müssen Sie die Kaution in vollem Umfang an Ihre Versicherung zurückzahlen.
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Kosten
Damit werden die Leistungen der Versicherung nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles bezeichnet. Der Umfang der Leistung richtet sich nach § 5 ARB. Danach zahlt die Versicherung bis zur Höchstgrenze der vereinbarten Versicherungssumme je Rechtsschutzfall:
· Gebühren und Auslagen für den Rechtsanwalt des Versicherten - bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes sowie die eines Korrespondenzanwaltes;
· Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten;
· Kosten eines Notars in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht;
· Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für vom Gericht herangezogene Zeugen und Sachverständige;
· Gebühren für Schieds- und Schlichtungsverfahren bis zur Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten;
· Gerichtsvollzieherkosten;
· Kosten der Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichte und Finanzgerichte (einschließlich der Entschädigung für herangezogene Zeugen und Sachverständige), soweit Rechtschutz für verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen besteht;
· Kosten eines im Ausland ansässigen rechts- und sachkundigen Bevollmächtigten in Auslands-Rechtschutzfällen;
· Kosten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA), soweit dessen Beauftragung für die Verteidigung in Verkehrsstraf- oder Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Verfahren bzw. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kfz-Kauf oder Kfz-Reparatur-Verträgen erforderlich ist sowie Kosten für einen ausländischen Sachverständigen bei einer im Ausland eingetretenen Beschädigung des Kfz zu Lande;
· Kosten für die Übersetzung von Unterlagen, die Sie für die Wahrnehmung Ihrer Interessen als Versicherter im Ausland benötigen;
· Kaution;
· Reisekosten zum zuständigen ausländischen Gericht einschließlich angefallener Tage- und Übernachtungsgelder, wenn Sie persönlich als Prozesspartei oder Beschuldigter erscheinen müssen;
· Alle Vorschüsse auf die genannten Kosten;
· Kosten, die Ihrem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind (für Gerichte, RA sowie evtl. für Reise, Verdienstausfall u.ä.), soweit Sie zur Erstattung verpflichtet sind;
· Gegnerische Privat- und Nebenklägerkosten, soweit sie Ihnen auferlegt wurden;
· Persönliche Aufwendungen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen - wie Verdienstausfall, Reisekosten, Porto- und Telefongebühren u.ä. - werden vom Rechtschutz nicht erfasst. Das Gleiche gilt für Kosten zur Ermittlung von Zeugen oder für behördliche Auskünfte, z.B. über Wetterverhältnisse.
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Kraftfahrzeug Gewerbe Rechtsschutz
Sonderform des Berufs-Rechtsschutzes für Selbstständige in Verbindung mit Verkehrs-Rechtsschutz und Fahrer-Rechtsschutz. Gelten für Kfz-Handel und Handwerk: also Kfz-Werkstatt und die der Kfz-Branche zugeordneten Gewerbebetriebe, Fahrschulen und Tankstellen. Der Rechtsschutz erstreckt sich auf alle Betriebsangehörigen, die für den Versicherten tätig sind. Das heißt auch als Fahrer der Fahrzeuge des Versicherten und aller Kundenfahrzeuge.
Eingeschlossen sind auch alle nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge - soweit sie Eigentum des Versicherten sind.
Der Kraftfahrzeug-Gewerbe-Rechtsschutz besteht aus:
· Allgemeinem Schadenersatz-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz,
· Allgemeiner Straf-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Straf-Rechtsschutz,
· Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
· Verkehrs-Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
· Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
· Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
· Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
· Arbeits-Rechtsschutz,
· Sozialgerichts-Rechtsschutz,
· Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz.
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Kündigung
Versicherter und Versicherung können den Rechtsschutzvertrag unter folgenden Voraussetzungen kündigen:
· Kündigung zum Vertragsablauf (sog. ordentliche Kündigung).
Sie muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten (oder stillschweigend verlängerten) Versicherungsdauer erklärt sein;
· Kündigung nach dem Versicherungsfall (sog. außerordentliche Kündigung);
Als Versicherter können Sie kündigen, wenn:
a) die Versicherung trotz Leistungspflicht den Rechtsschutz ablehnt
Abs. 1). Ist das Risiko ausgeschlossen oder besteht der Status der Vorvertraglichkeit, wenn der Versicherte mit dem Beitrag in Verzug steht und die Versicherung ihn angemahnt hat, besteht keine Leistungspflicht seitens der Versicherung. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Zugang der Ablehnung. Dabei entscheidet die Versicherung, ab wann die Kündigung wirksam ist: entweder sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
b) die Versicherung für mindestens zwei in zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutz-Fälle bereits Rechtsschutz zugesagt hat (§ 13, Abs. 2). Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat ab Rechtsschutzzusage für den zweiten und jeden weiteren Versicherungsfall (der innerhalb von zwölf Monaten eingetreten ist). Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Von dieser Kündigungsmöglichkeit kann auch die Versicherung Gebrauch machen.
· Kündigung wegen Beitragserhöhung
Hat die Versicherung den Beitrag erhöht, kann der Versicherte innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Frist, jedoch frühestens bis zum Inkrafttreten der Erhöhung, kündigen. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht jedoch nur, wenn der Rechtsschutz trotz der Beitragserhöhung in seinem sachlichen Umfang gleich bleibt. Basiert die Beitragserhöhung gleichzeitig auf einer Änderung des Umfanges des Rechtsschutzes, besteht dieses Kündigungsrecht nicht (Ziff. 6 der Beitragsanpassungsregelung).
· Kündigung wegen Gefahrerhöhung
Wenn das versicherte Risiko des Versicherten aus irgendwelchen Gründen steigt und es gibt laut Tarif keine Versicherungsmöglichkeit mehr, kann die Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Gefahrerhöhung mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 11, Abs. 1).
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