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  • Fahrer
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  • Führerschein
  • Führerschein Rechtsschutz
    • Fahrererlaubnis

      Genehmigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen oder Plätzen oder auch Genehmigung für das Führen von Luft- und Wasserfahrzeugen. Art und Inhalt der Fahrerlaubnis ergeben sich aus der amtlichen Bescheinigung (Führerschein).

      Ersterwerber des Führerscheins erhalten Fahrerlaubnis auf Probe. Die Probezeit dauert zwei Jahre, verlängert sich nach einem Verstoß um weitere 2 Jahre. In dieser Zeit kann die Verwaltungsbehörde bei Verstößen gegen Verkehrsbestimmungen nach ihrem Ermessen 3 unterschiedliche verkehrserzieherische Maßnahmen anordnen. Für diese besteht uneingeschränkter Rechtschutz:

      · Nachschulungskurs bzw. Aufbaukurs.
      · Wiederholung der Fahrprüfung.
      · Entzug der Fahrerlaubnis

      Wichtig: Eine ausländische Fahrerlaubnis wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht unbefristet anerkannt.

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    • Fahrzeugrechtsschutz

      Alte Bezeichnung für jetzigen Verkehrs-Rechtsschutz. Der Rechtsschutz bezieht sich auf ein im Versicherungsschein bezeichnetes Fahrzeug. Daraus folgt, dass neben dem Versicherten - in der Regel Eigentümer oder Halter des versicherten Fahrzeuges - jeder Mieter, Entleiher, Leasingnehmer, berechtigter Fahrer und berechtigter Insasse des Fahrzeuges mitversichert ist (§ 21, Abs. 3).

      Als besondere Form des Verkehrs-Rechtsschutzes gilt der Fahrzeug-Rechtsschutz auch für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Zum Beispiel als Fahrer jedes Fahrzeuges, als Fahrgast, als Fußgänger und als Radfahrer.

      Fahrzeug-Rechtschutz besteht aus:
      · Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz,
      · Verkehrs-Straf-Rechtsschutz,
      · Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
      · Verkehrs-Rechtsschutz in Vertrags- und Sachenrecht,
      · Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen.
      · Steuer-Rechtschutz vor Gerichten.

      Ausnahme: Auf Gegenstände im Fahrzeug, beispielsweise die Ladung, erstreckt sich der Fahrzeug-Rechtschutz nicht.

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    • Finanzierungsvertrag

      Jede Vereinbarung (auch mündlich) zwischen zwei oder auch mehreren Partnern,
      durch die sich zumindest ein Partner verpflichtet, eine Leistung (Handeln oder
      Unterlassen) zu erbringen. Dient dem Austausch von Gütern und Leistungen im
      Privat- und Geschäftsleben.

      Hauptformen:
      · Auftrag. Liegt vor, wenn der Beauftragte eine ihm vom Auftraggeber übertragene Tätigkeit unentgeltlich ausführt (z.B. Beaufsichtigung einer Wohnung während Abwesenheit des Wohnungsinhabers).

      · Beherbergungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Unterbringung einer Person sowie den damit verbundenen Dienstleistungen und die untergebrachte Person sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Hierzu gehören auch Verträge zur Unterbringung im Altenheim.

      · Darlehen. Liegt vor, wenn sich Darlehensnehmer bei Erhalt eines Geldbetrages gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet, diesen Geldbetrag vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen.

      · Dienstvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Leistung von Diensten und der andere zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (typisches Beispiel ist der Arbeitsvertrag, aber auch Vertrag mit Arzt, Rechtsanwalt, Kindergarten u.ä.)

      · Finanzierungsvertrag = für einen bestimmten Zweck vereinbartes Darlehen.

      · Frachtvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Frachtführer) gewerbsmäßig Güter anderer Personen gegen Entgelt befördert. Häufig wird hierfür auch die Bezeichnung "Speditions-Vertrag" verwendet, obwohl Spediteur nach Gesetz nur die Aufgabe hat, den Abschluss des Frachtvertrages im eigenen Namen auf Kosten des Versenders zu besorgen.

      · Handelsvertretervertrag. Liegt vor, wenn ein selbstständiger Gewerbetreibender mit einem oder mehreren Unternehmern vereinbart, für diese Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen.

      · Kauf. Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer Eigentum an dem verkauften Gegenstand zu verschaffen, während der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen muss. Durch Abschluss des Kaufvertrages, z.B. über ein Fernsehgerät, ist Käufer, auch wenn er Kaufpreis bezahlt hat, noch nicht Eigentümer des Gerätes geworden; das Eigentum wird ihm erst durch Übergabe, z.B. Lieferung des Gerätes, verschafft.

      · Kommissionsvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Kommissionär) für Rechnung eines anderen (Kommittent) gewerbsmäßig im eigenen Namen Kaufverträge abschließt.

      · Leasing-Vertrag. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer die Nutzung an einer Sache (z.B. Gebäude, Fahrzeug, Maschine) gegen Entgelt. Unterscheidet sich von Miete (siehe dort) dadurch, dass das Risiko der unverschuldeten Beschädigung und des Verlustes vom Leasingnehmer zu tragen ist.

      · Leibrente. Liegt vor, wenn Schuldner seine Schuld bis zum Lebensende des Gläubigers in mit diesem vereinbarten Raten abzahlt (besonders häufig bei Grundstückskaufverträgen).

      · Leihe. Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch des verliehenen Gegenstandes unentgeltlich zu gestatten.

      · Maklervertrag. Makler vermittelt den Abschluss von Verträgen (z.B. über Grundstücke, Wohn- und Geschäftsräume, Finanzierung) und erhält bei Zustandekommen des Vertrages den Maklerlohn.

      · Miete. Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Gegenstandes zu gestatten, während der Mieter den vereinbarten Mietzins zahlen muss.

      · Pacht. Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes (vornehmlich Grundstücke, Jagd oder mit Inventar ausgestattete Geschäftsräume) zu gestatten und ihm sämtliche Erträge aus der Nutzung des Gegenstandes zu überlassen. Der Pächter muss dafür den vereinbarten Pachtzins zahlen.

      · Reiseveranstaltungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Beförderung und zeitlich begrenzter Unterbringung anderer Personen gegen Entgelt verpflichtet. Vertrag wird häufig mit zusätzlichen Dienstleistungen wie Besichtigung, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen gekoppelt.

      · Schenkung. Liegt vor, wenn Schenker dem Beschenkten eine unentgeltliche Zuwendung zukommen lässt.

      · Speditionsvertrag. Siehe unter Frachtvertrag.

      · Tausch. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig Eigentum an den zum Tausch bestimmten Gegenständen zu verschaffen.

      · Versicherungsvertrag. Verpflichtet den Versicherer, eine in ihrem Umfang aus dem Einzelvertrag ersichtliche Gefahr zu tragen und nach Eintritt eines Versicherungsfalles die zugesagten Leistungen zu erbringen. Als Gegenleistung zahlt der Versicherte den Beitrag.

      · Verwahrung. Verwahrer verpflichtet sich, eine ihm übergebene Sache entgeltlich oder unentgeltlich aufzubewahren (z.B. Autoabstellung auf bewachtem Parkplatz, Unterbringung eines Tieres zur Pflege).

      · Wechselbegebungsvertrag. Liegt vor, wenn Schuldner an Stelle des geschuldeten Geldbetrages einen Wechsel in Zahlung gibt.

      · Werkvertrag. Liegt vor, wenn sich ein Vertragspartner zur Herstellung oder Änderung eines Gegenstandes verpflichtet, während der andere Partner die vereinbarte Vergütung zahlen muss (z.B. Anfertigung eines Anzuges, Reparatur eines Autos).

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    • Firma

      Name, unter dem ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann oder ein Unternehmen seine Geschäfte betreibt. Braucht nicht mit dem Namen des Inhabers identisch zu sein. In Firma soll die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird zum Ausdruck gebracht werden (z.B. AG, KG, GmbH).

      Nicht im Handelsregister eingetragene kleinere Unternehmen, z.B. Gemüsegeschäft, Zigarettenladen u.a. tragen keine Firmenbezeichnung im Rechtssinne. Auch Selbstständige und freiberufliche Unternehmen, wie Rechtsanwälte, Ärzte, sind keine Inhaber von Firmen.

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    • Folgefahrzeug

      Das Fahrzeug, das im Verkehrs-Rechtsschutz bei Wegfall des versicherten Fahrzeuges an dessen Stelle tritt (früher: Ersatzfahrzeug). Sie müssen der Versicherung den Wagniswegfall innerhalb von 2 Monaten mitteilen und das Folgefahrzeug benennen. Anderenfalls kann die Versicherung den Rechtsschutz ablehnen.

      Der Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug beginnt mit dem Erwerb (Aushändigung an den Versicherten). Ist der Kaufvertrag jedoch bereits vor dem Erwerb abgeschlossen (Lieferfristen), wird Verkehrs-Vertrags-Rechtsschutz auch für Auseinandersetzungen aus dem Kaufvertrag gewährt.

      Im Verkehrs-Rechtsschutz bedarf es keiner Folgefahrzeugregelung, da sich der Rechtsschutz auf alle (auch künftig) auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Motorfahrzeuge erstreckt - gleichgültig, ob es sich um Folgefahrzeuge oder zusätzlich angeschaffte Fahrzeuge handelt.

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    • Frachtvertrag

      Jede Vereinbarung (auch mündlich) zwischen zwei oder auch mehreren Partnern,
      durch die sich zumindest ein Partner verpflichtet, eine Leistung (Handeln oder
      Unterlassen) zu erbringen. Dient dem Austausch von Gütern und Leistungen im
      Privat- und Geschäftsleben.

      Hauptformen:
      · Auftrag. Liegt vor, wenn der Beauftragte eine ihm vom Auftraggeber übertragene Tätigkeit unentgeltlich ausführt (z.B. Beaufsichtigung einer Wohnung während Abwesenheit des Wohnungsinhabers).

      · Beherbergungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Unterbringung einer Person sowie den damit verbundenen Dienstleistungen und die untergebrachte Person sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Hierzu gehören auch Verträge zur Unterbringung im Altenheim.

      · Darlehen. Liegt vor, wenn sich Darlehensnehmer bei Erhalt eines Geldbetrages gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet, diesen Geldbetrag vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen.

      · Dienstvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Leistung von Diensten und der andere zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (typisches Beispiel ist der Arbeitsvertrag, aber auch Vertrag mit Arzt, Rechtsanwalt, Kindergarten u.ä.)

      · Finanzierungsvertrag = für einen bestimmten Zweck vereinbartes Darlehen.

      · Frachtvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Frachtführer) gewerbsmäßig Güter anderer Personen gegen Entgelt befördert. Häufig wird hierfür auch die Bezeichnung "Speditions-Vertrag" verwendet, obwohl Spediteur nach Gesetz nur die Aufgabe hat, den Abschluss des Frachtvertrages im eigenen Namen auf Kosten des Versenders zu besorgen.

      · Handelsvertretervertrag. Liegt vor, wenn ein selbstständiger Gewerbetreibender mit einem oder mehreren Unternehmern vereinbart, für diese Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen.

      · Kauf. Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer Eigentum an dem verkauften Gegenstand zu verschaffen, während der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen muss. Durch Abschluss des Kaufvertrages, z.B. über ein Fernsehgerät, ist Käufer, auch wenn er Kaufpreis bezahlt hat, noch nicht Eigentümer des Gerätes geworden; das Eigentum wird ihm erst durch Übergabe, z.B. Lieferung des Gerätes, verschafft.

      · Kommissionsvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Kommissionär) für Rechnung eines anderen (Kommittent) gewerbsmäßig im eigenen Namen Kaufverträge abschließt.

      · Leasing-Vertrag. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer die Nutzung an einer Sache (z.B. Gebäude, Fahrzeug, Maschine) gegen Entgelt. Unterscheidet sich von Miete (siehe dort) dadurch, dass das Risiko der unverschuldeten Beschädigung und des Verlustes vom Leasingnehmer zu tragen ist.

      · Leibrente. Liegt vor, wenn Schuldner seine Schuld bis zum Lebensende des Gläubigers in mit diesem vereinbarten Raten abzahlt (besonders häufig bei Grundstückskaufverträgen).

      · Leihe. Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch des verliehenen Gegenstandes unentgeltlich zu gestatten.

      · Maklervertrag. Makler vermittelt den Abschluss von Verträgen (z.B. über Grundstücke, Wohn- und Geschäftsräume, Finanzierung) und erhält bei Zustandekommen des Vertrages den Maklerlohn.

      · Miete. Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Gegenstandes zu gestatten, während der Mieter den vereinbarten Mietzins zahlen muss.

      · Pacht. Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes (vornehmlich Grundstücke, Jagd oder mit Inventar ausgestattete Geschäftsräume) zu gestatten und ihm sämtliche Erträge aus der Nutzung des Gegenstandes zu überlassen. Der Pächter muss dafür den vereinbarten Pachtzins zahlen.

      · Reiseveranstaltungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Beförderung und zeitlich begrenzter Unterbringung anderer Personen gegen Entgelt verpflichtet. Vertrag wird häufig mit zusätzlichen Dienstleistungen wie Besichtigung, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen gekoppelt.

      · Schenkung. Liegt vor, wenn Schenker dem Beschenkten eine unentgeltliche Zuwendung zukommen lässt.

      · Speditionsvertrag. Siehe unter Frachtvertrag.

      · Tausch. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig Eigentum an den zum Tausch bestimmten Gegenständen zu verschaffen.

      · Versicherungsvertrag. Verpflichtet den Versicherer, eine in ihrem Umfang aus dem Einzelvertrag ersichtliche Gefahr zu tragen und nach Eintritt eines Versicherungsfalles die zugesagten Leistungen zu erbringen. Als Gegenleistung zahlt der Versicherte den Beitrag.

      · Verwahrung. Verwahrer verpflichtet sich, eine ihm übergebene Sache entgeltlich oder unentgeltlich aufzubewahren (z.B. Autoabstellung auf bewachtem Parkplatz, Unterbringung eines Tieres zur Pflege).

      · Wechselbegebungsvertrag. Liegt vor, wenn Schuldner an Stelle des geschuldeten Geldbetrages einen Wechsel in Zahlung gibt.

      · Werkvertrag. Liegt vor, wenn sich ein Vertragspartner zur Herstellung oder Änderung eines Gegenstandes verpflichtet, während der andere Partner die vereinbarte Vergütung zahlen muss (z.B. Anfertigung eines Anzuges, Reparatur eines Autos).

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    • Fußgänger Rechtsschutz

      Frühere Bezeichnung für den zum Verkehrs-Rechtschutz und zum Fahrer-Rechtsschutz gehörenden Rechtsschutz für alle Fälle der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast.

      Fußgängereigenschaft endet z.B.
      · beim Betreten eines Gebäudes (z.B. Privathaus, Kaufhaus);
      · beim Verlassen eines für Fahr- und Gehzwecke bestimmten öffentlichen Weges, (z.B. auf Vereinssportanlage, auf Betriebsparkplatz);
      · bei der Aufnahme einer sportlichen Tätigkeit (z.B. Skateboardfahren, Skilaufen u.ä.).
      Radfahrereigenschaft endet z.B.
      · beim Betreten oder Befahren eines privaten Grundstückes;
      · bei Beendigung der körperlichen Verbindung zum Fahrrad.

      Rechtsschutz besteht aus:
      · Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
      · Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz;
      · Allgemeiner Straf-Rechtsschutz;
      · Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
      · Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz,
      · Verkehrs-Straf-Rechtsschutz.

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24.01.2011 Rechtsschutzversicherung Selbständig