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Beginn Stichwortverzeichnis - Buchstabe "D" |
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Suchbegriffe rund um Recht und Rechtsschutz
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Darlehen
Jede Vereinbarung (auch mündlich) zwischen zwei oder auch mehreren Partnern,
durch die sich zumindest ein Partner verpflichtet, eine Leistung (Handeln oder
Unterlassen) zu erbringen. Dient dem Austausch von Gütern und Leistungen im
Privat- und Geschäftsleben.
Hauptformen:
· Auftrag. Liegt vor, wenn der Beauftragte eine ihm vom Auftraggeber übertragene Tätigkeit unentgeltlich ausführt (z.B. Beaufsichtigung einer Wohnung während Abwesenheit des Wohnungsinhabers).
· Beherbergungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Unterbringung einer Person sowie den damit verbundenen Dienstleistungen und die untergebrachte Person sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Hierzu gehören auch Verträge zur Unterbringung im Altenheim.
· Darlehen. Liegt vor, wenn sich Darlehensnehmer bei Erhalt eines Geldbetrages gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet, diesen Geldbetrag vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen.
· Dienstvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Leistung von Diensten und der andere zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (typisches Beispiel ist der Arbeitsvertrag, aber auch Vertrag mit Arzt, Rechtsanwalt, Kindergarten u.ä.)
· Finanzierungsvertrag = für einen bestimmten Zweck vereinbartes Darlehen.
· Frachtvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Frachtführer) gewerbsmäßig Güter anderer Personen gegen Entgelt befördert. Häufig wird hierfür auch die Bezeichnung "Speditions-Vertrag" verwendet, obwohl Spediteur nach Gesetz nur die Aufgabe hat, den Abschluss des Frachtvertrages im eigenen Namen auf Kosten des Versenders zu besorgen.
· Handelsvertretervertrag. Liegt vor, wenn ein selbstständiger Gewerbetreibender mit einem oder mehreren Unternehmern vereinbart, für diese Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen.
· Kauf. Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer Eigentum an dem verkauften Gegenstand zu verschaffen, während der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen muss. Durch Abschluss des Kaufvertrages, z.B. über ein Fernsehgerät, ist Käufer, auch wenn er Kaufpreis bezahlt hat, noch nicht Eigentümer des Gerätes geworden; das Eigentum wird ihm erst durch Übergabe, z.B. Lieferung des Gerätes, verschafft.
· Kommissionsvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Kommissionär) für Rechnung eines anderen (Kommittent) gewerbsmäßig im eigenen Namen Kaufverträge abschließt.
· Leasing-Vertrag. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer die Nutzung an einer Sache (z.B. Gebäude, Fahrzeug, Maschine) gegen Entgelt. Unterscheidet sich von Miete (siehe dort) dadurch, dass das Risiko der unverschuldeten Beschädigung und des Verlustes vom Leasingnehmer zu tragen ist.
· Leibrente. Liegt vor, wenn Schuldner seine Schuld bis zum Lebensende des Gläubigers in mit diesem vereinbarten Raten abzahlt (besonders häufig bei Grundstückskaufverträgen).
· Leihe. Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch des verliehenen Gegenstandes unentgeltlich zu gestatten.
· Maklervertrag. Makler vermittelt den Abschluss von Verträgen (z.B. über Grundstücke, Wohn- und Geschäftsräume, Finanzierung) und erhält bei Zustandekommen des Vertrages den Maklerlohn.
· Miete. Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Gegenstandes zu gestatten, während der Mieter den vereinbarten Mietzins zahlen muss.
· Pacht. Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes (vornehmlich Grundstücke, Jagd oder mit Inventar ausgestattete Geschäftsräume) zu gestatten und ihm sämtliche Erträge aus der Nutzung des Gegenstandes zu überlassen. Der Pächter muss dafür den vereinbarten Pachtzins zahlen.
· Reiseveranstaltungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Beförderung und zeitlich begrenzter Unterbringung anderer Personen gegen Entgelt verpflichtet. Vertrag wird häufig mit zusätzlichen Dienstleistungen wie Besichtigung, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen gekoppelt.
· Schenkung. Liegt vor, wenn Schenker dem Beschenkten eine unentgeltliche Zuwendung zukommen lässt.
· Speditionsvertrag. Siehe unter Frachtvertrag.
· Tausch. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig Eigentum an den zum Tausch bestimmten Gegenständen zu verschaffen.
· Versicherungsvertrag. Verpflichtet den Versicherer, eine in ihrem Umfang aus dem Einzelvertrag ersichtliche Gefahr zu tragen und nach Eintritt eines Versicherungsfalles die zugesagten Leistungen zu erbringen. Als Gegenleistung zahlt der Versicherte den Beitrag.
· Verwahrung. Verwahrer verpflichtet sich, eine ihm übergebene Sache entgeltlich oder unentgeltlich aufzubewahren (z.B. Autoabstellung auf bewachtem Parkplatz, Unterbringung eines Tieres zur Pflege).
· Wechselbegebungsvertrag. Liegt vor, wenn Schuldner an Stelle des geschuldeten Geldbetrages einen Wechsel in Zahlung gibt.
· Werkvertrag. Liegt vor, wenn sich ein Vertragspartner zur Herstellung oder Änderung eines Gegenstandes verpflichtet, während der andere Partner die vereinbarte Vergütung zahlen muss (z.B. Anfertigung eines Anzuges, Reparatur eines Autos).
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Datenrechtsschutz
Rechtsschutz für Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten - also kein Rechtsschutz für Personen, die von der Datenverarbeitung anderer Personen betroffen werden und sich dagegen schützen wollen. Somit kein Rechtschutz für das Geltendmachen von Ansprüchen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von gespeicherten Daten.
Der Daten-Rechtsschutz besteht aus:
· gerichtlicher Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutz-Gesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten
· Verteidigung im Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach den Vorschriften des Bundesdatenschutz-Gesetzes.
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Deckungssumme
Stellt die Höchstgrenze der Geldleistung dar, die der Versicherer für jeden Rechtschutz-Fall aufzuwenden hat. Die Höhe der Versicherungssumme (= Deckungssumme) ist aus dem Versicherungsschein ersichtlich.
Die Leistungen, die auf Grund eines Rechtschutz-Falles zu erbringen sind, werden zusammengerechnet, sodass in diesen Fällen nur die einmalige Zahlung der Versicherungssumme in Betracht kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei mehreren Rechtschutz-Fällen eines Versicherungsnehmers ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang besteht.
Beispiel:
Im Berufs-Rechtschutz für Selbstständige versicherter Versicherungsnehmers ist zu einer Massenkündigung gezwungen. Mehrere Arbeitnehmer erheben daraufhin Kündigungsschutzklage. Für alle Rechtsstreitigkeiten zusammen gilt die mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Versicherungssumme als Höchstgrenze.
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Dienstvertrag
Jede Vereinbarung (auch mündlich) zwischen zwei oder auch mehreren Partnern,
durch die sich zumindest ein Partner verpflichtet, eine Leistung (Handeln oder
Unterlassen) zu erbringen. Dient dem Austausch von Gütern und Leistungen im
Privat- und Geschäftsleben.
Hauptformen:
· Auftrag. Liegt vor, wenn der Beauftragte eine ihm vom Auftraggeber übertragene Tätigkeit unentgeltlich ausführt (z.B. Beaufsichtigung einer Wohnung während Abwesenheit des Wohnungsinhabers).
· Beherbergungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Unterbringung einer Person sowie den damit verbundenen Dienstleistungen und die untergebrachte Person sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Hierzu gehören auch Verträge zur Unterbringung im Altenheim.
· Darlehen. Liegt vor, wenn sich Darlehensnehmer bei Erhalt eines Geldbetrages gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet, diesen Geldbetrag vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen.
· Dienstvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Leistung von Diensten und der andere zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (typisches Beispiel ist der Arbeitsvertrag, aber auch Vertrag mit Arzt, Rechtsanwalt, Kindergarten u.ä.)
· Finanzierungsvertrag = für einen bestimmten Zweck vereinbartes Darlehen.
· Frachtvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Frachtführer) gewerbsmäßig Güter anderer Personen gegen Entgelt befördert. Häufig wird hierfür auch die Bezeichnung "Speditions-Vertrag" verwendet, obwohl Spediteur nach Gesetz nur die Aufgabe hat, den Abschluss des Frachtvertrages im eigenen Namen auf Kosten des Versenders zu besorgen.
· Handelsvertretervertrag. Liegt vor, wenn ein selbstständiger Gewerbetreibender mit einem oder mehreren Unternehmern vereinbart, für diese Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen.
· Kauf. Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer Eigentum an dem verkauften Gegenstand zu verschaffen, während der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen muss. Durch Abschluss des Kaufvertrages, z.B. über ein Fernsehgerät, ist Käufer, auch wenn er Kaufpreis bezahlt hat, noch nicht Eigentümer des Gerätes geworden; das Eigentum wird ihm erst durch Übergabe, z.B. Lieferung des Gerätes, verschafft.
· Kommissionsvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Kommissionär) für Rechnung eines anderen (Kommittent) gewerbsmäßig im eigenen Namen Kaufverträge abschließt.
· Leasing-Vertrag. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer die Nutzung an einer Sache (z.B. Gebäude, Fahrzeug, Maschine) gegen Entgelt. Unterscheidet sich von Miete (siehe dort) dadurch, dass das Risiko der unverschuldeten Beschädigung und des Verlustes vom Leasingnehmer zu tragen ist.
· Leibrente. Liegt vor, wenn Schuldner seine Schuld bis zum Lebensende des Gläubigers in mit diesem vereinbarten Raten abzahlt (besonders häufig bei Grundstückskaufverträgen).
· Leihe. Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch des verliehenen Gegenstandes unentgeltlich zu gestatten.
· Maklervertrag. Makler vermittelt den Abschluss von Verträgen (z.B. über Grundstücke, Wohn- und Geschäftsräume, Finanzierung) und erhält bei Zustandekommen des Vertrages den Maklerlohn.
· Miete. Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Gegenstandes zu gestatten, während der Mieter den vereinbarten Mietzins zahlen muss.
· Pacht. Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes (vornehmlich Grundstücke, Jagd oder mit Inventar ausgestattete Geschäftsräume) zu gestatten und ihm sämtliche Erträge aus der Nutzung des Gegenstandes zu überlassen. Der Pächter muss dafür den vereinbarten Pachtzins zahlen.
· Reiseveranstaltungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Beförderung und zeitlich begrenzter Unterbringung anderer Personen gegen Entgelt verpflichtet. Vertrag wird häufig mit zusätzlichen Dienstleistungen wie Besichtigung, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen gekoppelt.
· Schenkung. Liegt vor, wenn Schenker dem Beschenkten eine unentgeltliche Zuwendung zukommen lässt.
· Speditionsvertrag. Siehe unter Frachtvertrag.
· Tausch. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig Eigentum an den zum Tausch bestimmten Gegenständen zu verschaffen.
· Versicherungsvertrag. Verpflichtet den Versicherer, eine in ihrem Umfang aus dem Einzelvertrag ersichtliche Gefahr zu tragen und nach Eintritt eines Versicherungsfalles die zugesagten Leistungen zu erbringen. Als Gegenleistung zahlt der Versicherte den Beitrag.
· Verwahrung. Verwahrer verpflichtet sich, eine ihm übergebene Sache entgeltlich oder unentgeltlich aufzubewahren (z.B. Autoabstellung auf bewachtem Parkplatz, Unterbringung eines Tieres zur Pflege).
· Wechselbegebungsvertrag. Liegt vor, wenn Schuldner an Stelle des geschuldeten Geldbetrages einen Wechsel in Zahlung gibt.
· Werkvertrag. Liegt vor, wenn sich ein Vertragspartner zur Herstellung oder Änderung eines Gegenstandes verpflichtet, während der andere Partner die vereinbarte Vergütung zahlen muss (z.B. Anfertigung eines Anzuges, Reparatur eines Autos).
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Dingliches Recht
Das ist das Recht auf die direkte Herrschaft über eine Sache. Im Gegensatz zu den Vorschriften über schuldrechtliche Verträge wirkt es nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern allgemein. Das bedeutet, dass der Inhaber eines solchen Rechtes gegenüber jedem Dritten, der sein Recht beeinträchtigt, einen Herausgabe-, Abwehr- oder Unterlassungsanspruch hat.
Die wesentlichen Ausprägungen:
· Besitz: tatsächliche Gewalt über eine Sache (geliehenes Auto, gemietete Wohnung);
· Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit, persönliche Dienstbarkeit): Recht, ein fremdes Grundstück in irgendeiner Form zu benutzen oder das Nutzungsrecht des Eigentümers einzuschränken (z.B. Wegerecht, Weiderecht, Recht auf Baubeschränkung, Verbot einer Gewerbeausübung);
· Eigentum: Prinzipiell unbeschränktes Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren. Enteignung und ähnliche Einschränkungen erfolgen besonders im Allgemeininteresse und sind nur auf Grund eines Gesetzes (z.B. nachbarrechtliche Vorschriften) möglich;
· Erbbaurecht: "veräußerliches" (weitergebebbares) und vererbliches, zumeist langfristiges, Baurecht auf einem fremden Grundstück;
· Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld): Durch Grundbucheintrag gesichertes Recht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen den jeweiligen Eigentümer des mit dem Pfandrecht belasteten Grundstücks;
· Nachbarrecht: Rechte und Pflichten von benachbarten Grundstückseigentümern und -besitzern im Hinblick auf Einschränkungen oder Erweiterungen des Eigentums- bzw. Besitzrechtes
· Nießbrauch: Recht, eine Sache zu nutzen, die Ihnen nicht gehört; etwa die Erträge zu verwerten (Zinsen von Wertpapieren, Produkte einer Hühnerfarm, Gesamterträge eines Nachlasses). In bäuerlichen Kreisen wird häufig in Verbindung mit einer Hofübergabe die Versorgung des Altenteilers in Form eines Nießbrauches sichergestellt;
· Pfandrecht: Recht, sich wegen einer Forderung zu befriedigen, indem man eine Sache (oder ein Recht) verwertet, die einem nicht gehört (z.B. Vermieter-Pfandrecht).
Für bewegliche Sachen gilt der Rechtschutz für Vertrags- und Sachenrecht; für Grundstücke der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz.
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Disziplinar und Standesrechtsschutz
Ist eine spezielle Rechtschutz-Form für die Verteidigung in Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Disziplinar- oder Standesrecht. Das Standesrecht gilt für Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Lotsen, einzelne Handwerkerinnungen, u.a. Es tritt ein, wenn die Spezialbestimmungen, die für diese gelten, verletzt werden:
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Disziplinarrecht
Ist ein Sonderrecht mit strafrechtsähnlichem Charakter und wird im Rahmen des Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzes geregelt. Es richtet sich gegen Beamte, Richter, Notare, Bundeswehrangehörige u.a., denen Dienstvergehen zum Vorwurf gemacht werden. Als Dienstvergehen bezeichnet werden schuldhafte Verletzungen der typischen, mit dem Beamtenstatus verbundenen Pflichten.
Betraft werden können diese mit Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung oder Entfernung aus dem Dienst. "Disziplinar"- Maßnahmen gegen Studenten und Schüler sind keine Disziplinar-Verfahren im Sinne der ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen). Sie dienen ausschließlich dazu, einen geordneten Ablauf der Ausbildung zu erhalten.
Rechtsschutz besteht im Rahmen von Berufs-Rechtsschutz und Vereins-Rechtsschutz, jedoch nicht im Verkehrs- und Fahrer-Rechtsschutz.
Neben der Durchführung eines Disziplinarverfahrens (= Dienststrafverfahren) ist auch ein Strafverfahren wegen der gleichen Handlung denkbar. In diesen Fällen trägt der Versicherer die Kosten für beide Verfahren.
Vorsatztaten sind jedoch von Strafverfahren ausgeschlossen.
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Doppelversicherung
Liegt vor, wenn Sie als Versicherter für dasselbe Risiko mehrere Rechtschutz-Verträge - meistens bei verschiedenen Versicherungen abgeschlossen haben.
Dabei hat der ältere Rechtsschutz-Vertrag den Vorrang vor dem jüngeren. Der jüngere Vertrag wird aufgehoben, wenn der Versicherte die Beendigung der Doppelversicherung beantragt hat. Sind Sie doppeltversichert und es tritt ein Rechtsschutz-Fall ein, erhalten Sie die Ihnen zustehende Versicherungsleistung (Rechtsanwalts-, Gerichtskosten usw.) in jedem Fall nur einmal. Die beteiligten Versicherer übernehmen die Versicherungsleistung anteilig.
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