| News und Infos zur Rechtsschutzversicherung für Selbständige |
|
| weitere Versicherungen für Selbständige |
|
|
|
| Rechtsschutzversicherung für Selbständige - Lexikon |
|
|
Bitte wählen Sie jetzt Ihren Onlinerechner zur Rechtsschutz für Selbständige:
Beginn Stichwortverzeichnis - Buchstabe "B" |
|
Suchbegriffe rund um Recht und Rechtsschutz
- Baugesetzbuch
- Baurisiko
- Beamter
- Bedingungsanpassung
- Beendigung des Rechtsschutzvertrages
- Beginn des Rechtsschutzes
- Beherbergungsvertrag
- Behörde
- Beitrag - Prämie
- Beitragsanpassungsklausel
- Beitragsrückvergütung
- Beratungsrechtsschutz im Familien und Erbrecht
- Beratungshilfe
- berechtigter Fahrer
- Berufsrechtsschutz
- Berufsrechtsschutz Selbständige
- Berufsgenossenschaft
- Berufung
- Beschäftigte
- Besitz
- Bestandskraft
- Betriebserlaubnis Fahrzeug
- Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen BAV
- Bußgeld
- Bussgeldkatalog
- Bussgeldverfahren
- Bürgschaftsvertrag
-
Baurisiko
Wenn Sie Eigentümer oder Besitzer eines Gebäudes oder Gebäudeteiles sind, müssen Sie das sog. Baurisiko versichern. Wegen des üblicherweise hohen Werte müssen Sie dieses gesondert absichern. Die folgenden Fälle des Baurisikos sind nicht versichert:
Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit:
· Planung eines Bauvorhabens
· Architektenvertrag
· Erwerb eines Fertighauses
· Erstellung einer Garage
· Kauf von Baumaterial
· steuerlichen Abschreibungen
· Ausbau eines Dach- oder Kellergeschosses
· Einbau von Möbeln, wenn diese mit dem Gebäude fest verbunden werden, z.B. Küchen oder Schränke
· Anbau eines Balkons
· Ausbau von Stallungen
· Veränderung von Tür- oder Fensterausmaßen
· Finanzierung eines Grundstückserwerbs oder eines Bauvorhabens
Rechtsschutz besteht jedoch bei:
· Kauf eines sog. Altbaues (auch dann, wenn Baumängel Gegenstand der Auseinandersetzung sind)
· Kauf eines unbebauten Grundstücks, dessen Bebauung auch bei Abschluss des Kaufvertrages nicht beabsichtigt ist
· Auseinandersetzungen aus nicht genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen geringeren Umfanges, etwa bei Neueindeckung eines Daches, Anbringung eines zusätzlichen Heizkörpers, Verlegung von Wasseranschlüssen, gartenbaulichen Anlagen
· Auseinandersetzungen aus Bausparverträgen, die ohne beabsichtigten Kauf eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles aus steuerlichen Gründen abgeschlossen wurden.
direkt zum Vergleichsrechner Privatrechtsschutz für Selbständige
direkt zum Vergleichsrechner Firmenrechtsschutz
[ Zurück zum Anfang ]
-
Beamter
Für Beamte gibt es in der Rechtschutzversicherung Beitragsermäßigungen. Den Sondertarif können in Anspruch nehmen:
· Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter von Behörden und überstaatlichen sowie zwischenstaatlichen Einrichtungen, sofern die Tätigkeit für diese mindestens 50% ihrer normalen Arbeitszeit beansprucht und sie eine Entlohnung erhalten.
· Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (nicht Wehrpflichtige) sowie Angehörige des Bundesgrenzschutzes.
· Pensionäre und Rentner, die vor Eintritt in ihren Ruhestand den Sondertarif für Beamte in Anspruch nehmen konnten und die nicht anderweitig berufstätig sind.
· versorgungsberechtigte Witwen des Personenkreises von a)-c), die nicht berufstätig sind.
direkt zum Vergleichsrechner Privatrechtsschutz für Selbständige
direkt zum Vergleichsrechner Firmenrechtsschutz
[ Zurück zum Anfang ]
-
Bedingungsanpassung
Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) können von der Versicherung - vor allem zu Gunsten des Versicherten - angepasst werden. Dies tritt etwa ein, wenn
· ein Gesetz geändert wurde, auf dem die ARB beruhen
· sich Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis der zuständigen obersten Bundesbehörden auf den Rechtsschutzvertrag auswirken
· die ARB zu Auslegungszweifeln Anlass geben oder einzelne Vorschriften unwirksam sein sollten.
Ihre Versicherung muss Ihnen jede Änderung ankündigen und Ihnen eine Widerspruchsmöglichkeit einräumen. Dabei müssen sowohl Ihre ursprüngliche Absicht als auch die der Versicherung berücksichtigt werden. Schließlich muss eine Änderung dem Versicherten wirtschaftlich und rechtlich zumutbar sein.
direkt zum Vergleichsrechner Privatrechtsschutz für Selbständige
direkt zum Vergleichsrechner Firmenrechtsschutz
[ Zurück zum Anfang ]
-
Beendigung des Rechtsschutzvertrages
Kann erfolgen:
· auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Versicherung und Ihnen
· bei Ablauf des Vertrages (gilt nur für Verträge von einer Dauer unter einem Jahr)
· bei Wagniswegfall
· auf Grund der Regelung zur Doppelversicherung
· auf Grund einer Kündigung des Versicherer oder Versicherungsnehmer;
· weil die Versicherung zurück tritt - wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrages oder weil der Versicherte im Versicherungsantrag nicht alle Umstände angegeben hat, die für die Risikoübernahme notwendig sind (unzutreffende Angabe der Lohnsumme, der Beschäftigtenzahl, des Umsatzes, einer Vorversicherung).
Interessant: Für Rechtschutz-Fälle die vor Vertragsablauf entstanden sind, jedoch erst nach Vertragsbeendigung gemeldet werden, besteht Deckung. Der Rechtschutz-Fall muss dann aber dem Versicherer spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
direkt zum Vergleichsrechner Privatrechtsschutz für Selbständige
direkt zum Vergleichsrechner Firmenrechtsschutz
[ Zurück zum Anfang ]
-
Beherbergungsvertrag
Jede Vereinbarung (auch mündlich) zwischen zwei oder auch mehreren Partnern,
durch die sich zumindest ein Partner verpflichtet, eine Leistung (Handeln oder
Unterlassen) zu erbringen. Dient dem Austausch von Gütern und Leistungen im
Privat- und Geschäftsleben.
Hauptformen:
· Auftrag. Liegt vor, wenn der Beauftragte eine ihm vom Auftraggeber übertragene Tätigkeit unentgeltlich ausführt (z.B. Beaufsichtigung einer Wohnung während Abwesenheit des Wohnungsinhabers).
· Beherbergungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Unterbringung einer Person sowie den damit verbundenen Dienstleistungen und die untergebrachte Person sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Hierzu gehören auch Verträge zur Unterbringung im Altenheim.
· Darlehen. Liegt vor, wenn sich Darlehensnehmer bei Erhalt eines Geldbetrages gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet, diesen Geldbetrag vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen.
· Dienstvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Leistung von Diensten und der andere zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (typisches Beispiel ist der Arbeitsvertrag, aber auch Vertrag mit Arzt, Rechtsanwalt, Kindergarten u.ä.)
· Finanzierungsvertrag = für einen bestimmten Zweck vereinbartes Darlehen.
· Frachtvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Frachtführer) gewerbsmäßig Güter anderer Personen gegen Entgelt befördert. Häufig wird hierfür auch die Bezeichnung "Speditions-Vertrag" verwendet, obwohl Spediteur nach Gesetz nur die Aufgabe hat, den Abschluss des Frachtvertrages im eigenen Namen auf Kosten des Versenders zu besorgen.
· Handelsvertretervertrag. Liegt vor, wenn ein selbstständiger Gewerbetreibender mit einem oder mehreren Unternehmern vereinbart, für diese Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen.
· Kauf. Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer Eigentum an dem verkauften Gegenstand zu verschaffen, während der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen muss. Durch Abschluss des Kaufvertrages, z.B. über ein Fernsehgerät, ist Käufer, auch wenn er Kaufpreis bezahlt hat, noch nicht Eigentümer des Gerätes geworden; das Eigentum wird ihm erst durch Übergabe, z.B. Lieferung des Gerätes, verschafft.
· Kommissionsvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Kommissionär) für Rechnung eines anderen (Kommittent) gewerbsmäßig im eigenen Namen Kaufverträge abschließt.
· Leasing-Vertrag. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer die Nutzung an einer Sache (z.B. Gebäude, Fahrzeug, Maschine) gegen Entgelt. Unterscheidet sich von Miete (siehe dort) dadurch, dass das Risiko der unverschuldeten Beschädigung und des Verlustes vom Leasingnehmer zu tragen ist.
· Leibrente. Liegt vor, wenn Schuldner seine Schuld bis zum Lebensende des Gläubigers in mit diesem vereinbarten Raten abzahlt (besonders häufig bei Grundstückskaufverträgen).
· Leihe. Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch des verliehenen Gegenstandes unentgeltlich zu gestatten.
· Maklervertrag. Makler vermittelt den Abschluss von Verträgen (z.B. über Grundstücke, Wohn- und Geschäftsräume, Finanzierung) und erhält bei Zustandekommen des Vertrages den Maklerlohn.
· Miete. Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Gegenstandes zu gestatten, während der Mieter den vereinbarten Mietzins zahlen muss.
· Pacht. Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes (vornehmlich Grundstücke, Jagd oder mit Inventar ausgestattete Geschäftsräume) zu gestatten und ihm sämtliche Erträge aus der Nutzung des Gegenstandes zu überlassen. Der Pächter muss dafür den vereinbarten Pachtzins zahlen.
· Reiseveranstaltungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Beförderung und zeitlich begrenzter Unterbringung anderer Personen gegen Entgelt verpflichtet. Vertrag wird häufig mit zusätzlichen Dienstleistungen wie Besichtigung, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen gekoppelt.
· Schenkung. Liegt vor, wenn Schenker dem Beschenkten eine unentgeltliche Zuwendung zukommen lässt.
· Speditionsvertrag. Siehe unter Frachtvertrag.
· Tausch. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig Eigentum an den zum Tausch bestimmten Gegenständen zu verschaffen.
· Versicherungsvertrag. Verpflichtet den Versicherer, eine in ihrem Umfang aus dem Einzelvertrag ersichtliche Gefahr zu tragen und nach Eintritt eines Versicherungsfalles die zugesagten Leistungen zu erbringen. Als Gegenleistung zahlt der Versicherte den Beitrag.
· Verwahrung. Verwahrer verpflichtet sich, eine ihm übergebene Sache entgeltlich oder unentgeltlich aufzubewahren (z.B. Autoabstellung auf bewachtem Parkplatz, Unterbringung eines Tieres zur Pflege).
· Wechselbegebungsvertrag. Liegt vor, wenn Schuldner an Stelle des geschuldeten Geldbetrages einen Wechsel in Zahlung gibt.
· Werkvertrag. Liegt vor, wenn sich ein Vertragspartner zur Herstellung oder Änderung eines Gegenstandes verpflichtet, während der andere Partner die vereinbarte Vergütung zahlen muss (z.B. Anfertigung eines Anzuges, Reparatur eines Autos).
direkt zum Vergleichsrechner Privatrechtsschutz für Selbständige
direkt zum Vergleichsrechner Firmenrechtsschutz
[ Zurück zum Anfang ]
-
Behörde
Für Behörden gibt es einen Sondertartif, und zwar für:
· Gebietskörperschaften (z.B. Land, Kreis, Gemeinde), Körperschaften (Handwerkerinnungen, Industrie- und Handelskammern), Anstalten (Fernseh- und Rundfunkanstalten, Universitäten u.a.) und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechtes
· juristische Personen des Privatrechtes, die
a) im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen (privatisierte Kommunalbetriebe, Krankenhäuser) und
b) an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechtes mit mehr als 50% beteiligt sind oder
c) Zuwendungen aus öffentlichem Haushalt in Höhe von mehr als 50% ihrer Haushaltsmittel erhalten (Bsp.: Behindertenwerkstätten)
· mildtätige und kirchliche Einrichtungen.
direkt zum Vergleichsrechner Privatrechtsschutz für Selbständige
direkt zum Vergleichsrechner Firmenrechtsschutz
[ Zurück zum Anfang ]
-
Beitragsanpassungsklausel
Gibt dem Versicherer die Möglichkeit, die Beiträge für laufende Versicherungsverträge anzupassen, wenn eine wesentliche Änderung bezüglich der Leistungen der Versicherung eingetreten ist, z.B. erhöhte Aufwände. Etwa auf Grund von Rechtsanwalts- und Gerichtskostenerhöhungen oder inflationärer Tendenzen.
Ein erhöhter Beitrag darf aber den zur Zeit der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Bei jeder Beitragserhöhung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutz ändert, hat der Versicherte ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden soll.
direkt zum Vergleichsrechner Privatrechtsschutz für Selbständige
direkt zum Vergleichsrechner Firmenrechtsschutz
[ Zurück zum Anfang ]
-
Beratungsrechtsschutz im Familien und Erbrecht
Dabei geht es um die mündliche oder schriftliche Erteilung eines Rates oder einer Auskunft durch den Rechtsanwalt oder Notar auf folgenden Gebieten
· Familienrecht
Unterhaltsauseinandersetzungen, Sorgerechtsregelung während des Getrenntlebens u.a.
· Erbrecht
Testamentsanfechtung, Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, Geltendmachung des Pflichtteils u.a.
Also für die beiden wesentlichen Rechtsgebiete, für die ein umfassender Rechtschutz nicht gewährt werden kann.
Die Beratung kann nur durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Geht die Tätigkeit des Rechtsanwalts über die Erteilung des Rates bzw. der Auskunft hinaus, wie etwa Abfassen eines Schreibens, Gespräch mit dem Anspruchsgegner, entfällt der Rechtschutz auch für die gewährte Beratung. Als Versicherter sind Sie übrigens innerhalb des Beratungs-Rechtschutzes weder in der Auswahl Ihres Rechtsanwalts noch in der Anzahl der Beratungen beschränkt. Beratungs-Rechtschutz ist Bestandteil des Privat-Rechtschutzes.
direkt zum Vergleichsrechner Privatrechtsschutz für Selbständige
direkt zum Vergleichsrechner Firmenrechtsschutz
[ Zurück zum Anfang ]
-
Beratungshilfe
Ausdehnung des früheren Armenrechtes (jetzt Prozesskostenhilfe) auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen. Die Beratungshilfe wird auf Antrag vom Amtsgericht bewilligt, wenn die für eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung erforderlichen Mittel nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufgebracht werden können.
Danach erhält z.B. eine Person mit drei unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehefrau und 2 Kinder) Beratungshilfe, wenn sie nicht mehr als 945,89 € netto im Monat verdient. Die Beratung und Vertretung erfolgt durch einen Rechtsanwalt, dem regelmäßig eine Gebühr von 10,- € Eigenbeteiligung zu zahlen ist. Die Beratungshilfe entfällt, wenn eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Beratung mutwillig erscheint. Außerdem sind Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht von der Beratungshilfe ausgenommen.
direkt zum Vergleichsrechner Privatrechtsschutz für Selbständige
direkt zum Vergleichsrechner Firmenrechtsschutz
[ Zurück zum Anfang ]
-
berechtigter Fahrer
Bezeichnet den Fahrer, der zum Zeitpunkt eines Rechtschutzfalles das Fahrzeug mit Einverständnis des sog. Verfügungsberechtigten lenkt. Dieser muss nicht Eigentümer oder Halter sein. War der Fahrer jedoch nicht zum Führen des Fahrzeuges berechtigt, besteht kein Versicherungsschutz. Rechtsschutz erhalten jedoch diejenigen versicherten Personen, die keine Kenntnis hatten, dass der Fahrer nicht zum Führen des Fahrzeuges berechtigt war.
Beispiel: Ein bei Ihnen angestellter Fahrer überlässt Ihr Fahrzeug einem Dritten, obwohl Sie ihm es verboten haben. Wird gegen Sie und Ihren angestellten Fahrer polizeilich ermittelt, erhalten nur Sie Rechtsschutzdeckung.
direkt zum Vergleichsrechner Privatrechtsschutz für Selbständige
direkt zum Vergleichsrechner Firmenrechtsschutz
[ Zurück zum Anfang ]
-
Berufsrechtsschutz Selbständige
Der Berufs-Rechsschutz schützt Sie als Inhaber eines Gewerbebetriebes, sonstigen Unternehmens oder als freiberuflich Tätiger. Er erstreckt sich ausschließlich auf Ihren beruflichen Bereich und nur auf die im Versicherungsantrag genannte Eigenschaft (Berufs- bzw. Gewerbebezeichnung). Mitversichert sind alle Personen, die bei Ihnen beschäftigt sind
Als Versicherter erhalten Sie sowie die mitversicherten Personen - Rechtsschutz für alle Rechtschutz-Fälle, die in sachlichem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Also auch als Fahrzeuginsasse auf Dienstfahrten jeder Art (einschl. Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz) oder als Mitfahrer oder Fahrgast in öffentlichen Verkehrsmitteln. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter oder Fahrer von Fahrzeugen muss jedoch ein gesonderter Verkehrs-Rechtschutz vorliegen.
Welche Rechtsschutzarten sind enthalten?
· Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtschutz
· Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz
· Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
· Arbeits-Rechtsschutz
· Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
· Sozialgerichts - Rechtsschutz.
Der Rechtschutz enthält nicht Verkehrs-Rechtschutz, Privat-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Aber er erstreckt sich auf Fahrzeuge, die nicht Kfz-zulassungspflichtig sind oder trotz prinzipieller Zulassungspflicht ohne Zulassung benutzt werden dürfen, weil sie vornehmlich einer Arbeitsverrichtung dienen und deshalb als Arbeitsmaschinen gelten.
direkt zum Vergleichsrechner Privatrechtsschutz für Selbständige
direkt zum Vergleichsrechner Firmenrechtsschutz
[ Zurück zum Anfang ]
-
Berufung
Jede von der Rechtsordnung zugelassene Möglichkeit, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung - meistens durch eine höhere Instanz - nachprüfen zu lassen. Rechtsschutz besteht für alle Instanzen.
Die wichtigsten Rechtsmittel:
· Berufung - dient, soweit sie gesetzlich zulässig ist, der Anfechtung erstinstanzlicher Urteile,
· Revision - dient der Überprüfung eines Urteils durch die jeweils zuständige letzte Instanz (OLG bzw. BGH). Sie ist nur in schwerwiegenden Fällen (hoher Streitwert, schwere Delikte, grundsätzliche Bedeutung) zulässig,
· Beschwerde - z.B. gegen Führerscheinentzug, Kostenentscheidung, Entscheidung in Zwangsvollstreckungsverfahren. Beachte: kurze Frist!
· Rechtsbeschwerde - gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen, besonders in Ordnungswidrigkeits-Verfahren,
· Einspruch - z.B. gegen Bußgeldbescheid, Strafbefehl, Versäumnisurteil. Beachte: Kurze Frist!
· Widerspruch - z.B. gegen Mahnbescheid (Zahlungsbefehl), einstweilige Verfügung, Anordnung einer Verwaltungsbehörde. Beachte: Kurze Frist!
direkt zum Vergleichsrechner Privatrechtsschutz für Selbständige
direkt zum Vergleichsrechner Firmenrechtsschutz
[ Zurück zum Anfang ]
-
Besitz
Das ist das Recht auf die direkte Herrschaft über eine Sache. Im Gegensatz zu den Vorschriften über schuldrechtliche Verträge wirkt es nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern allgemein. Das bedeutet, dass der Inhaber eines solchen Rechtes gegenüber jedem Dritten, der sein Recht beeinträchtigt, einen Herausgabe-, Abwehr- oder Unterlassungsanspruch hat.
Die wesentlichen Ausprägungen:
· Besitz: tatsächliche Gewalt über eine Sache (geliehenes Auto, gemietete Wohnung);
· Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit, persönliche Dienstbarkeit): Recht, ein fremdes Grundstück in irgendeiner Form zu benutzen oder das Nutzungsrecht des Eigentümers einzuschränken (z.B. Wegerecht, Weiderecht, Recht auf Baubeschränkung, Verbot einer Gewerbeausübung);
· Eigentum: Prinzipiell unbeschränktes Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren. Enteignung und ähnliche Einschränkungen erfolgen besonders im Allgemeininteresse und sind nur auf Grund eines Gesetzes (z.B. nachbarrechtliche Vorschriften) möglich;
· Erbbaurecht: "veräußerliches" (weitergebebbares) und vererbliches, zumeist langfristiges, Baurecht auf einem fremden Grundstück;
· Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld): Durch Grundbucheintrag gesichertes Recht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen den jeweiligen Eigentümer des mit dem Pfandrecht belasteten Grundstücks;
· Nachbarrecht: Rechte und Pflichten von benachbarten Grundstückseigentümern und -besitzern im Hinblick auf Einschränkungen oder Erweiterungen des Eigentums- bzw. Besitzrechtes
· Nießbrauch: Recht, eine Sache zu nutzen, die Ihnen nicht gehört; etwa die Erträge zu verwerten (Zinsen von Wertpapieren, Produkte einer Hühnerfarm, Gesamterträge eines Nachlasses). In bäuerlichen Kreisen wird häufig in Verbindung mit einer Hofübergabe die Versorgung des Altenteilers in Form eines Nießbrauches sichergestellt;
· Pfandrecht: Recht, sich wegen einer Forderung zu befriedigen, indem man eine Sache (oder ein Recht) verwertet, die einem nicht gehört (z.B. Vermieter-Pfandrecht).
Für bewegliche Sachen gilt der Rechtschutz für Vertrags- und Sachenrecht; für Grundstücke der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz.
direkt zum Vergleichsrechner Privatrechtsschutz für Selbständige
direkt zum Vergleichsrechner Firmenrechtsschutz
[ Zurück zum Anfang ]
|
|
|
 |
| Rechtsschutzversicherungen auf einem Blick von A-Z |
unabhängig und anonym vergleichen
stark rabattierte Sondertarife
privater Rechtsschutz oder gewerblicher Rechtsschutz für Selbständige direkter online Vergleich
Online Abschluss
Beitrags- und Leistungsvergleich
Vergleich für Firmen und Einzelunternehmen
Einzeltarif oder Kombitarife online abschließbar
Tarife mit oder ohne Selbstbeteiligung
frei wählbare Tarife















|