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Frage

  • Ablehnung des Rechtsschutzes

    Wann kann ein Rechtsschutzfall abgelehnt werden?

    a) Es handelt sich nicht um einen Rechtsschutzfall

    Zwei Beispiele:
    · Eine versicherte Reparaturwerkstatt will Rechtsschutz für die Durchsetzung eines an einem Kundenfahrzeug entstandenen Schadens geltend machen
    · Ein Selbstständiger verfügt nur über Berufs-Rechtsschutz, will diesen aber auch für eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit seiner Hausangestellten anwenden

    b) Der Rechtsschutzfall ist vor Abschluss des Vertrages eingetreten

    Beispiel:
    Wenn Sie 4 Wochen nach Abschluss eines Rechtschutz-Vertrages einen Bußgeldbescheid erhalten, in dem Ihnen eine vor Beginn des Rechtschutz-Vertrages begangene Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird

    c) Risikoausschluss

    Beispiel: Kein Fall für den Rechtsschutz: Sie haben gegen das Halte- oder Parkverbot verstoßen; bei Patentstreitigkeit gilt der Rechtsschutz nicht

    d) Als Versicherter haben Sie eine Obliegenheit (Verpflichtung) verletzt

    Beispiel: Sie unterrichten absichtlich weder Ihre Rechtschutzversicherung noch Ihren Anwalt über die relevanten Umstände eines Rechtsschutzfalles.

    e) Beitragszahlungsverzug
    Sie verlieren Ihren Rechtsschutz, wenn Sie nach Aufforderung Ihren Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben.

    f) Rechtsschutz kann abgelehnt werden, wenn keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, diesen durchzusetzen (§ 18, Abs. 1 b ARB2002). Oder wenn der Kostenaufwand für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg (§ 18, Abs.1 a) steht. In beiden Fällen können Sie eine Entscheidung über Ihr Rechtsschutz-Begehren durch einen Schiedsgutachter verlangen.

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  • Abmeldung des Fahrzeuges

    Die Abmeldung erfolgt bei der Kfz-Zulassungsstelle (bzw. für bestimmte Kleinfahrzeuge bei der Haftpflichtversicherung), wenn Ihr Fahrzeug abgeschafft oder stillgelegt wird.
    Wenn kein neues Fahrzeug angeschafft wird, wird der Beitrag reduziert (§ 11, Abs. 2; ARB2002). Es gibt auch die Möglichkeit, im Rahmen einer Einzelvereinbarung eine Umstellung des Rechtsschutz-Vertrages auf Fahrer-Rechtschutz vorzunehmen. Handelt es sich um das Letzte Fahrzeug des Versicherten und wird vor oder während der ersten 6 Monate nach Abschaffung des Fahrzeuges kein anderes Fahrzeug angeschafft, kann auf Wunsch des Versicherten der Rechtschutz-Vertrag aufgehoben werden (§ 21, Abs. 9, ARB2002). Die Stilllegung eines Fahrzeuges für weniger als 6 Monate hat keinen Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers bzw. auf die Verpflichtung des Versicherten zur Beitragszahlung.

    Bei Verkehrs-Rechtschutz erstreckt sich die Rechtschutzversicherung automatisch auf das Fahrzeug, das an die Stelle des abgeschafften getreten ist.

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  • Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrag und Sachenrecht

    ine Rechtsschutzversicherung vertritt Ihre privatrechtlichen Interessen, insbesondere aus Verträgen.

    Einige Beispiele: Ansprüche auf Vertragserfüllung wie Zahlung des Kaufpreises, Lieferung bestellter Ware, Ersatz wegen Nichterfüllung, Wertersatz für nicht gelieferte Ware. Ansprüche auf Gewährleistung wie Nachbesserung eines schlecht reparierten Gegenstandes; Ansprüche auf Minderung, z.B. Herabsetzung des Kaufpreises wegen mangelhafter Ware.

    Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit Mitgliedschaften (Beispiel Beitragsstreitigkeiten) in Vereinen und vergleichbaren Organisationen (etwa in Jagd- und Fischereigenossenschaften) werden hier nicht vertreten, weil es sich dabei nicht um ein privatrechtliches Schuldverhältnis handelt.

    Risikoausschlüsse:
    Ebenfalls nicht unter die Allgemeinen Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht fallen Arbeitsverträge sowie Miet- und Pachtverträge über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile. Dafür gibt es den Arbeits- bzw. den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz. Streitfälle bei der kurzfristigen Anmietung von Hotelzimmern, Pensionen oder Ferienwohnungen werden allerdings dem Privat-Rechtschutz zugeordnet.

    Im Berufs-Rechtschutz für Selbstständige ist grundsätzlich kein Allgemeiner Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht vorgesehen, weil das Risiko für die Versicherung nur schwer überschaubar ist. Eine Ausnahme: bereits bestehende Rechtschutz-Verträge sowie Rechtsschutz-Verträge mit selbstständigen Ärzten.
    In beiden Fällen erstreckt sich der Allgemeine Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht jedoch nicht auf die Wahrnehmung aus Versicherungsverträgen.

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  • Allgemeiner Schadenersatzrechtsschutz

    Dieser fordert zwar für Sie Ihre Ansprüche auf Schadenersatz ein, wehrt aber keine Schadenersatzansprüche ab. Dafür ist die Privat-Haftpflichtversicherung zuständig. Schaden kann materieller (Reparaturkosten, Verdienstausfall, Arztkosten u.ä.) oder ideeller Natur (Ehrverletzung, Schmerzensgeld u.ä.) sein.

    Neben reinem Schadenersatz wird diese Versicherung auch für Sie tätig, wenn es darum geht, dass ein anderer eine fortdauernde Handlung unterlassen soll, die Sie schädigt. Etwa die starke Geruchsentwicklung durch einen benachbarten Betrieb oder wiederholte Lärmverursachung durch einen Nachbarn.

    Wenn noch kein Schaden entstanden, ein solcher aber zu befürchten ist, gibt es den vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung.

    Ausgenommen von Schadenersatz innerhalb der Rechtsschutzversicherung:


    a) Ansprüche auf Vertragserfüllung; z.B. Lieferung einer gekauften Sache, Zahlung von Reparaturentgelt;

    b) Ansprüche auf Leistung, wenn diese ersatzweise an die Stelle der Vertragserfüllung tritt; zum Beispiel: Ein Käufer wird nicht beliefert und verlangt nun die Differenz zwischen vertraglich vereinbartem Preis und dem dadurch nötig gewordenen höheren Anschaffungspreis (Schadenersatz wegen Nichterfüllung);

    c) Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung: Der Käufer wird zu spät beliefert und
    verlangt nach der Lieferung Ersatz für den Schaden, der ihm durch den Verzug entstanden ist;

    d) Schadenersatz wegen mangelhafter Erfüllung: Der Käufer erhält beim Transport eine beschädigte Ware und verlangt Reduzierung des Kaufpreises;

    e) Ansprüche aus Verletzung eines dinglichen Rechtes an
    Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;

    f) öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche, z.B. nach Enteignung oder nach Eintritt eines Schadens auf Grund gesetzlich angeordneter Impfung, nach unschuldig erlittener Haft und ungerechtfertigtem Entzug der Fahrerlaubnis. In dem zuletzt genannten Fall ist jedoch im Wege einer praxisorientierten Auslegungsregel (im Verkehrs-Schadenersatz-Rechtschutz) Rechtschutz zu gewähren;

    g) Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung gespeicherter Personendaten

    Für die unter a) bis e) genannten Ansprüche wird in anderen Leistungsarten Rechtschutz gewährt. Und zwar: im Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, im Arbeits-Rechtsschutz sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz.

    Der Allgemeine Schadenersatz-Rechtschutz ist Bestandteil des Privat- und des Berufs-Rechtschutz.

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  • Allgemeiner Strafrechtsschutz

    In diesem Fall wird Rechtsschutz gewährt zur Verteidigung wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechtes. Für Steuer-Straftaten besteht kein Rechtsschutz, weil diese nur vorsätzlich begangen werden können (z.B. Steuerhinterziehung). Sie fallen damit unter den generell geltenden sog. Vorsatz-Ausschluss. Für Steuer-Ordnungswidrigkeiten (siehe dort) gilt dies nur eingeschränkt.

    Der Allgemeinen Straf-Rechtsschutz deckt die folgenden Strafvollstreckungsmaßnahmen ab: Gnadenverfahren, Strafaussetzungsverfahren, Strafaufschubverfahren und Zahlungserleichterungsverfahren, soweit Sie als Versicherter nicht mit einer Geldstrafe oder -buße unter 250,- bestraft wurden (§ 5, Abs. 3 f ARB 2002).

    Der Allgemeine Straf-Rechtschutz ist Bestandteil des Privat- und Berufs-Rechtsschutzes.

    Wichtig: Beachten Sie jedoch den Ausschluss von Vorsatztaten.

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  • Antragsbindefrist

    Die Antragsbindefrist gilt meist nur für den Abschluss von Neuverträgen. In diesen Fällen erhalten Sie bei der Antragsaufnahme üblicherweise die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen und die gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation ausgehändigt, sodass ein Widerspruch nicht in Betracht kommt und die in anderen Fällen vorgesehene Widerspruchsfrist nicht mit der Antragsbindefrist kollidieren kann. Die Antragsbindefrist beträgt 1 Monat und beginnt mit Ablauf der für einen möglichen Widerruf vorgeschriebenen 14-Tagesfrist.
    Eine wirksame Annahmeerklärung seitens der Versicherung liegt erst dann vor, wenn sie Ihnen - meist in Form des Versicherungsscheines - zugegangen ist.

    Handelt es sich um eine Vertragsänderung und werden Ihnen deshalb die ARB (Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen) und die Verbraucherinformation üblicherweise erst mit dem Versicherungsschein übersandt, entfällt die Antragsbindefrist. Dann steht Ihnen für die Dauer von 14 Tagen nach Erhalt der genannten Unterlagen ein Recht auf Widerspruch zu.

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  • Arbeitsmaschinen

    Damit sind Maschinen bezeichnet, die vornehmlich einer Arbeitsverrichtung dienen.

    Sind sie nicht Kfz-zulassungspflichtig oder werden sie trotz prinzipieller Zulassungspflicht ohne Zulassung benutzt (in Kiesgruben, auf Flughäfen usw.), fallen sie wie stationäre Maschinen unter den Berufs-Rechtschutz. Dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst fahrbar sind oder von Motorfahrzeugen mitgeführt werden, wie z.B. Walzen, Pflüge, Eggen. Rechtsschutz für vertragliche Auseinandersetzungen setzt den Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht voraus.

    Sind die Arbeitsmaschinen als Kfz zugelassen (z.B. Hub- und Gabelstapler sowie Geräteträger für Land- und Forstwirtschaft), werden sie wie Sonderfahrzeuge behandelt und sind im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes zu versichern.

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  • Aufhebung des Versicherungsvertrages

    Kann erfolgen:
    · auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Versicherung und Ihnen
    · bei Ablauf des Vertrages (gilt nur für Verträge von einer Dauer unter einem Jahr)
    · bei Wagniswegfall
    · auf Grund der Regelung zur Doppelversicherung
    · auf Grund einer Kündigung des Versicherer oder Versicherungsnehmer;
    · weil die Versicherung zurück tritt - wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrages oder weil der Versicherte im Versicherungsantrag nicht alle Umstände angegeben hat, die für die Risikoübernahme notwendig sind (unzutreffende Angabe der Lohnsumme, der Beschäftigtenzahl, des Umsatzes, einer Vorversicherung).

    Interessant: Für Rechtschutz-Fälle die vor Vertragsablauf entstanden sind, jedoch erst nach Vertragsbeendigung gemeldet werden, besteht Deckung. Der Rechtschutz-Fall muss dann aber dem Versicherer spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

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  • Auftrag

    Jede Vereinbarung (auch mündlich) zwischen zwei oder auch mehreren Partnern,
    durch die sich zumindest ein Partner verpflichtet, eine Leistung (Handeln oder
    Unterlassen) zu erbringen. Dient dem Austausch von Gütern und Leistungen im
    Privat- und Geschäftsleben.

    Hauptformen:
    · Auftrag. Liegt vor, wenn der Beauftragte eine ihm vom Auftraggeber übertragene Tätigkeit unentgeltlich ausführt (z.B. Beaufsichtigung einer Wohnung während Abwesenheit des Wohnungsinhabers).

    · Beherbergungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Unterbringung einer Person sowie den damit verbundenen Dienstleistungen und die untergebrachte Person sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Hierzu gehören auch Verträge zur Unterbringung im Altenheim.

    · Darlehen. Liegt vor, wenn sich Darlehensnehmer bei Erhalt eines Geldbetrages gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet, diesen Geldbetrag vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen.

    · Dienstvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Leistung von Diensten und der andere zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (typisches Beispiel ist der Arbeitsvertrag, aber auch Vertrag mit Arzt, Rechtsanwalt, Kindergarten u.ä.)

    · Finanzierungsvertrag = für einen bestimmten Zweck vereinbartes Darlehen.

    · Frachtvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Frachtführer) gewerbsmäßig Güter anderer Personen gegen Entgelt befördert. Häufig wird hierfür auch die Bezeichnung "Speditions-Vertrag" verwendet, obwohl Spediteur nach Gesetz nur die Aufgabe hat, den Abschluss des Frachtvertrages im eigenen Namen auf Kosten des Versenders zu besorgen.

    · Handelsvertretervertrag. Liegt vor, wenn ein selbstständiger Gewerbetreibender mit einem oder mehreren Unternehmern vereinbart, für diese Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen.

    · Kauf. Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer Eigentum an dem verkauften Gegenstand zu verschaffen, während der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen muss. Durch Abschluss des Kaufvertrages, z.B. über ein Fernsehgerät, ist Käufer, auch wenn er Kaufpreis bezahlt hat, noch nicht Eigentümer des Gerätes geworden; das Eigentum wird ihm erst durch Übergabe, z.B. Lieferung des Gerätes, verschafft.

    · Kommissionsvertrag. Liegt vor, wenn jemand (Kommissionär) für Rechnung eines anderen (Kommittent) gewerbsmäßig im eigenen Namen Kaufverträge abschließt.

    · Leasing-Vertrag. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer die Nutzung an einer Sache (z.B. Gebäude, Fahrzeug, Maschine) gegen Entgelt. Unterscheidet sich von Miete (siehe dort) dadurch, dass das Risiko der unverschuldeten Beschädigung und des Verlustes vom Leasingnehmer zu tragen ist.

    · Leibrente. Liegt vor, wenn Schuldner seine Schuld bis zum Lebensende des Gläubigers in mit diesem vereinbarten Raten abzahlt (besonders häufig bei Grundstückskaufverträgen).

    · Leihe. Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch des verliehenen Gegenstandes unentgeltlich zu gestatten.

    · Maklervertrag. Makler vermittelt den Abschluss von Verträgen (z.B. über Grundstücke, Wohn- und Geschäftsräume, Finanzierung) und erhält bei Zustandekommen des Vertrages den Maklerlohn.

    · Miete. Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Gegenstandes zu gestatten, während der Mieter den vereinbarten Mietzins zahlen muss.

    · Pacht. Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes (vornehmlich Grundstücke, Jagd oder mit Inventar ausgestattete Geschäftsräume) zu gestatten und ihm sämtliche Erträge aus der Nutzung des Gegenstandes zu überlassen. Der Pächter muss dafür den vereinbarten Pachtzins zahlen.

    · Reiseveranstaltungsvertrag. Liegt vor, wenn ein Vertragspartner sich zur Beförderung und zeitlich begrenzter Unterbringung anderer Personen gegen Entgelt verpflichtet. Vertrag wird häufig mit zusätzlichen Dienstleistungen wie Besichtigung, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen gekoppelt.

    · Schenkung. Liegt vor, wenn Schenker dem Beschenkten eine unentgeltliche Zuwendung zukommen lässt.

    · Speditionsvertrag. Siehe unter Frachtvertrag.

    · Tausch. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig Eigentum an den zum Tausch bestimmten Gegenständen zu verschaffen.

    · Versicherungsvertrag. Verpflichtet den Versicherer, eine in ihrem Umfang aus dem Einzelvertrag ersichtliche Gefahr zu tragen und nach Eintritt eines Versicherungsfalles die zugesagten Leistungen zu erbringen. Als Gegenleistung zahlt der Versicherte den Beitrag.

    · Verwahrung. Verwahrer verpflichtet sich, eine ihm übergebene Sache entgeltlich oder unentgeltlich aufzubewahren (z.B. Autoabstellung auf bewachtem Parkplatz, Unterbringung eines Tieres zur Pflege).

    · Wechselbegebungsvertrag. Liegt vor, wenn Schuldner an Stelle des geschuldeten Geldbetrages einen Wechsel in Zahlung gibt.

    · Werkvertrag. Liegt vor, wenn sich ein Vertragspartner zur Herstellung oder Änderung eines Gegenstandes verpflichtet, während der andere Partner die vereinbarte Vergütung zahlen muss (z.B. Anfertigung eines Anzuges, Reparatur eines Autos).

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24.01.2011 Rechtsschutzversicherung Selbständig